6. 6.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich die Aktenbeurteilung, wie sie Dr. med. B. vorgenommen hat, als zulässige Beweisgrundlage. Aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden Akten ergibt sich ein feststehender medizinischer Sachverhalt (vgl. E. 4.3.). Das Aktengutachten von Dr. med. B. vom 24. August 2022 (VB 56) ist zudem umfassend, ohne Weiteres nachvollziehbar, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und ist in seiner Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einleuchtend begründet (vgl. E. 4.1.). -8-