5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Stellungnahmen von Dr. med. C. vom 19. Januar 2021 und 7. Februar 2023 würden -6- zumindest geringe Zweifel an der medizinischen Einschätzung von Dr. med. B. vorliegen, weshalb ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben sei (Beschwerde S. 9 ff.). 5.2. Den medizinischen Akten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: