Während die behandelnden Ärzte aus den Jahren 2020 und 2021 die radiologisch degenerative Genese der Beschwerden bestätigt hätten, fusse ihre Argumentation hinsichtlich einer Unfallkausalität in erster Linie auf dem zeitlichen Ablauf bzw. auf den Angaben des Beschwerdeführers, dass nach dem Ereignis von 2016 vermehrt Rückenbeschwerden aufgetreten seien. Der Gesamtverlauf seit 1994, die Vorbefunde und Vorbehandlung sowie die fehlenden strukturellen Veränderungen, welche mit einem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden könnten, sprächen klar gegen diese Einschätzung der behandelnden Ärzte (VB 56 S. 20).