3. In ihrem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene Aktengutachten von Dr. med. B. vom 24. August 2022 (VB 56). Dieser hielt darin fest, der Beschwerdeführer leide gemäss Aktenlage seit vielen Jahren bzw. seit knapp drei Jahrzehnten unter rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung in die Beine. Es lägen seit 1994 diverse Unfallereignisse vor, wobei zahlreiche Behandlungen infolge der LWS-Beschwerden erfolgt seien (VB 56 S. 17).