1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 ihre Leistungspflicht für die am 15. Juli 2020 als Rückfall zum Unfall vom 4. März 2016 gemeldeten Rückenbeschwerden zu Recht verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59). Zudem ist zu prüfen, ob sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.