Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 ab. Gleichzeitig wies sie auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3- "1. Der Einsprache-Entscheid vom 5.1.2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein externes medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität in Auftrag zu geben.