1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und beauftragte Dr. med. B., Facharzt für Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, damit, ein Aktengutachten zu erstellen. Gestützt auf dessen Aktengutachten vom 24. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. September 2022 erneut einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. März 2016. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 ab.