Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde hob das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 auf und wies die Sache mit Urteil VBE.2021.355 vom 27. Januar 2022 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2022 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_138/2022 vom 7. März 2022 nicht ein.