Folglich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer die vorgesehene Tätigkeit als Chauffeur bei der D. nicht zumutbar gewesen wäre. Somit war der Beschwerdegegner entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) auch nicht verpflichtet, bezüglich dessen Rückenleidens weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht am 15. August 2022 aufgefordert, ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen (VB 111). Ein solches hat er ausweislich der Akten nicht vorgelegt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann dem Beschwerdegegner daher nicht angelastet werden.