Es wurde berichtet, er sei als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig sowie vollständig beschwerdefrei (vgl. VB 61-62). Ohnehin könnte bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der fragliche Arbeitseinsatz in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre, auf den vor über neun Jahren ergangenen und damit nicht mehr aktuellen Bericht des Kantonsspitals R. vom 21. Oktober 2013 nicht abgestellt werden. Folglich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer die vorgesehene Tätigkeit als Chauffeur bei der D. nicht zumutbar gewesen wäre.