4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte die fragliche Stelle aus gesundheitlichen Gründen gar nicht antreten können, da er keine schweren Lasten tragen könne (vgl. Beschwerde S. 3 f., 5). Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht des Kantonsspitals R. vom 21. Oktober 2013 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in qualitativer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Es wurde berichtet, er sei als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig sowie vollständig beschwerdefrei (vgl. VB 61-62).