Inwiefern bei einer Temporärfirma das Interesse an einem Arbeitsvertrag "etwas anders gelagert" sein soll, als bei einem Vertrag, der direkt mit einer Arbeitgeberin zustande komme (vgl. Beschwerde S. 3), wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Ausführungen von C. erweisen sich folglich als glaubhaft. Weiter teilte C. bereits am 4. August 2022 mit, dass sie den Beschwerdeführer für keine Arbeit mehr berücksichtigen würden (VB 116). Es ist daher -6-