Danach müsse der Bewerber sein "iO" geben. Wenn dieses vorhanden sei, werde der Bewerber zum Gespräch eingeladen. Der Arbeitsvertrag werde immer vor Stellenantritt unterzeichnet (VB 28). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, C. sei wohl erbost darüber gewesen, dass sie aus seiner Vermittlung keinen Gewinn habe erzielen können. Es sei völlig lebensfremd, anzunehmen, dass er, kontaktiert von einer Temporärfirma, nachdem er nachweislich schon seit längerer Zeit arbeitslos sei, beim ersten Telefonat hätte unfreundlich sein sollen. Zudem seien ihm die "Essentiala" des Arbeitsvertrages nie erklärt worden (vgl. Beschwerde S. 2 f.).