4.1.5. Der Gesprächsnotiz des Beschwerdegegners betreffend ein Gespräch mit C. vom 5. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs mit C. vom 4. August 2022 ausgeführt habe, er könne die Arbeit nicht per sofort aufnehmen. Daneben sei er sehr unfreundlich gewesen und habe sie nicht ausreden lassen. Sie habe dem Beschwerdeführer gegenüber erwähnt, dass es sich um einen Arbeitseinsatz bei der D. handle. Der D. gegenüber habe sie den Beschwerdeführer hingegen -5-