4.1.4. Mit Stellungnahme vom 6. September 2022 teilte C. mit, sie hätten den Beschwerdeführer auf dem RAV-Portal entdeckt. Sie hätten eine passende Stelle für ihn per sofort als Chauffeur gehabt. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er sei nicht per sofort oder innerhalb von einer Woche verfügbar. Nebstdem sei er äusserst unfreundlich gewesen und habe sie nicht ausreden lassen. Der Einsatz sei per sofort bei der D. vorgesehen gewesen (VB 93-95).