4.1.3. Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 5. August 2022 einen Anruf von einem Herrn erhalten, der ihm gesagt habe, er solle am 8. August 2022 um sieben Uhr morgens bei ihm in der Firma sein und dort gleich anfangen zu arbeiten. Auf die Frage, ob zuvor ein kurzes Vorstellungsgespräch stattfinden würde, um die Konditionen und Arbeitsaufgaben zu besprechen, habe er die Antwort erhalten, er solle zuerst arbeiten; die Arbeitsbedingungen würden später besprochen. Er habe auf das Gespräch bestanden und ihn um die Adresse und den Namen der Ansprechperson gebeten, wo er sich diesbezüglich melden solle.