4.1.2. Aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll geht hervor, dass der zuständige RAV-Berater den Beschwerdeführer aufgrund der E-Mail von C. am 10. August 2022 telefonisch kontaktierte. Der Beschwerdeführer habe dabei mitgeteilt, dass er C. um genauere Angaben gebeten habe, um welche Arbeitsstelle es sich handle. Er habe daraufhin jedoch keine konkreten Angaben erhalten, weshalb er nicht bereit gewesen sei, die vermeintliche Arbeitsstelle per 8. August 2022 anzutreten (vgl. VB Anhang II S. 3).