4.1.1. Am 4. August 2022 verfasste C., B. AG, eine E-Mail an das RAV Q. und führte aus, der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, er sei auf Arbeitssuche, aber nicht per nächste Woche verfügbar. Ebenfalls sei er äusserst unfreundlich und lasse seinen potenziellen Arbeitgeber nicht einmal ausreden. Sie würden ihn für keine Arbeit mehr berücksichtigen (VB 115-116). Auf Nachfrage teilte C. am 10. August 2022 mit, es sei ein sofortiger Einsatz bei der D. in einem 100%-Pensum bei einem Stundenlohn von Fr. -4- 33.00 bis Fr. 36.00 und ca. 180 Arbeitsstunden vorgesehen gewesen (VB 113).