Durch dieses Verhalten habe er faktisch eine zumutbare Arbeit abgelehnt. Folglich sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (VB 24-26). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass C., B. AG, dem Beschwerdeführer am 4. August 2022 telefonisch einen Arbeitseinsatz als Chauffeur mit Stellenantritt per 8. August 2022 angeboten hatte. Fraglich ist jedoch, ob das Verhalten des Beschwerdeführers das Zustandekommen des Arbeitsvertrages scheitern liess. Den Akten ist Folgendes bezüglich des massgeblichen Geschehensablaufes zu entnehmen: