3. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 im Wesentlichen aus, die Firma B. AG habe dem Beschwerdeführer am 4. August 2022 telefonisch eine "unbefristete Temporärstelle" angeboten, welche dem zumutbaren Rahmen entsprochen habe. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine mögliche Anstellung verhindert, dies weil er nicht bereit gewesen sei, eine zumutbare Stelle innert nützlicher Frist anzutreten, dem Arbeitgeber gegenüber unfreundlich gewesen sei und ihn nicht habe ausreden lassen. Durch dieses Verhalten habe er faktisch eine zumutbare Arbeit abgelehnt.