1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24-27) zu Recht ab dem 9. August 2022 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.