2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12.01.2023 aufzuheben. 2. Es sei von Einstelltagen abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: