1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 21. Juni 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2020. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 9. August 2022 während 38 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil dieser eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angenommen habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 ab.