7.3. Nach dem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Da vorliegend aber kein übermässiger Aufwand entstanden ist, der über jenen hinausgeht, welcher für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist, ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d). Das Versicherungsgericht erkennt: