7. 7.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von einem Wert von Fr. 604'500.00 der Liegenschaft in Q. ausging. Hingegen ist der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 kein Einkommensverzicht anzurechnen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2021 aufzuheben -9-