6.3. Vorliegend ist unstreitig, dass die Liegenschaft seit Dezember 2020 nicht mehr von der Beschwerdeführerin oder deren Ehemann bewohnt wird. Folglich ist die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mehr mit dem Steuerwert, sondern mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, wenn dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4 mit Hinweisen).