also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 615 f.; BGE 128 I 240 E. 3.1.2 S. 248; Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-An- spruchs nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4.; URS MÜLLER, a.a.O., N 371 zu Art.