Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Wert der Liegenschaft sei mit dem Steuerwert von Fr. 392'000.00 als Vermögen anzurechnen. 6.2. Nach Art. 17 Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen, welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, zum Verkehrswert angerechnet. Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert (hypothetischer Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12, Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1). Der Verkehrswert entspricht -8-