6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 10. November 2021 fest, da die Liegenschaft in Q. seit Dezember 2020 nicht mehr von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten selbst bewohnt werde, sei die Liegenschaft mit dem Verkehrswert und nicht mit dem Steuerwert im Vermögen zu berücksichtigen. Der Verkehrswert ergebe sich aus dem Durchschnitt des Steuerwertes von Fr. 392'000.00 (VB 75 S. 10) und des Gebäudeversicherungswertes von Fr. 817'000.00 (VB 69 S. 5) und betrage Fr. 604'500.00. Dieser Betrag sei per 1. Dezember 2020 als Vermögen zu berücksichtigen (VB 108 S. 5).