Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verzicht nur dann vor, wenn eine Vermietung objektiv möglich wäre, was unter anderem voraussetzt, dass die Liegenschaft geeignet ist, um damit einen Ertrag zu erzielen und wenn eine Nachfrage nach nutzbaren Immobilien der betreffenden Art, Grösse, Lage etc. besteht (E. 4.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten vorliegend einen neuen Mieter finden müssen, der bereit gewesen wäre, im Wissen darum, dass bereits seit Oktober 2020 Bemühungen für einen Verkauf der Liegenschaft liefen, ab November oder Dezember 2020 einen Mietvertrag für eine kurze und zudem ungewisse Zeit abzuschliessen.