der Mietvertrag auf ihn übergeht (vgl. Art. 261 Abs. 1 OR). Wie bereits ausgeführt, liegt ein Verzicht nur dann vor, wenn eine Vermietung objektiv möglich wäre, was unter anderem voraussetzt, dass die Liegenschaft geeignet ist, um damit einen Ertrag zu erzielen und wenn eine Nachfrage nach nutzbaren Immobilien der betreffenden Art, Grösse, Lage etc. besteht (E. 4.2. hiervor).