5. 5.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Eigentümer einer Liegenschaft mit drei Wohnungen waren, wovon sie zwei -6- Wohnungen selbst bewohnten und eine Wohnung vermieteten (VB 1 S. 28). Zudem wurde die Liegenschaft am 14. Februar 2017 auf einen Verkehrswert von Fr. 640'000.00 geschätzt (VB 1 S. 29). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Mai 2021 verkauften die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Liegenschaft an die C. AG zu einem Kaufpreis von Fr. 930'000.00 (VB 86).