4.3. Nach Art. 9 Abs. 3 ELG wird bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Gemäss Art. 1b Abs. 3 ELV findet für den Vermögensverzehr Art. 11 Abs. 2 ELG keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.