Von einem Einkommensverzicht ist nicht nur dann auszugehen, wenn die Möglichkeit, eine Immobilie entgeltlich durch einen Dritten nutzen zu lassen, nicht benutzt wird (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 156).