11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Verzicht auf die Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie liegt dann vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Objektiv möglich ist die Überlassung zur Nutzung, wenn die Art des Nutzungsrechtes dies erlaubt, wenn die Immobilie geeignet ist, um damit einen Ertrag zu erzielen, und wenn eine Nachfrage nach nutzbaren Immobilien der betreffenden Art, Grösse, Lage etc. besteht. Von einem Einkommensverzicht ist nicht nur dann auszugehen, wenn die Möglichkeit, eine Immobilie entgeltlich durch einen Dritten nutzen zu lassen, nicht benutzt wird (RALPH