4.2. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessungen, Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 600). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit.