Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Die im Folgenden angegebenen Bestimmungen beziehen sich auf die bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandene Fassung des ELG und der ELV. -5- 4. 4.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.