Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung (einschliesslich der unbewohnten Liegenschaft) ab dem 1. Dezember 2020 ein Vermögen von über Fr. 200'000.00 ermittelt (vgl. VB 107 S. 2; S. 8). Da nach neuem Recht aufgrund der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 bestünde, erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin auch im Jahr 2021 nach dem bisherigen Recht. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.