3. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG haben Ehepaare Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen verfügen, das unter der Vermögensgrenze von Fr. 200'000.00 liegt, wobei gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG nur Liegenschaften nicht zum Reinvermögen zählen, die von der Person, welche die Ergänzungsleistung bezieht, oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat.