2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. November 2021 (VB 108) im Wesentlichen damit, dass die Liegenschaft in Q. seit Dezember 2020 nicht mehr von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten selbst bewohnt werde, weshalb diese mit dem Verkehrswert und nicht mit dem Steuerwert im Vermögen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Zudem sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann für diesen Zeitraum ein Betrag von Fr. 30'763.20 -4-