Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dagegen Wohnsitz im Kanton Aargau hatte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf ihre Beschwerde nicht ein und überwies die Sache am 7. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil VV.2021.290 E. 2.3.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 in die Residenz B. in Z. zog (VB 60 S. 1) und folglich – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art.