VB] 75 S. 6) zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 6. Dezember 2021 Wohnsitz im Kanton Thurgau gehabt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erachtete sich somit für die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin als zuständig (Urteil VV.2021.290 E. 2.4.1.). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dagegen Wohnsitz im Kanton Aargau hatte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf ihre Beschwerde nicht ein und überwies die Sache am 7. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil VV.2021.290 E. 2.3.).