1. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht kam in seinem Urteil VV.2021.290/E vom 25. Januar 2023 zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 urteilsunfähig sei, weshalb er trotz Umzug in ein Pflegeheim im Kanton Aargau im Dezember 2020 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 75 S. 6) zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 6. Dezember 2021 Wohnsitz im Kanton Thurgau gehabt habe.