leistungen erneut prüfe. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin trat -3- das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nicht ein und überwies die Sache am 7. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: