Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fristgerecht Beschwerde und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihnen Ergänzungsleistungen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Entscheid VV.2021.290 vom 25. Januar 2023 teilweise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2020 neu festlege und eine Rückforderung für zu Unrecht erhaltene Ergänzungs-