2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fristgerecht Beschwerde und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihnen Ergänzungsleistungen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.