Einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Veräusserung der bis Ende November 2020 z.T. selbst bewohnten Liegenschaft am 3. Mai 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 27. Mai 2021 die EL-An- sprüche neu, setzte den Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2021 auf monatlich Fr. 1'183.00 fest und lehnte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2021 ab. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhoben Einsprache gegen die Verfügungen vom 5. und 27. Mai 2021.