Aufgrund dieses Umzugs berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 5. Mai 2021 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Ehegatten ab dem 1. Dezember 2020 neu, wobei sie eine getrennte Berechnung vornahm. Die Beschwerdegegnerin setzte rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 den Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'261.00 und ab dem 1. Januar 2021 auf monatlich Fr. 1'667.00 fest und forderte von ihm einen Betrag von Fr. 14'221.00 zurück. Einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin.