Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1941 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer AHV-Alters- rente und beantragte gemeinsam mit ihrem 1940 geborenen Ehemann mit Anmeldung vom 25. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Im Dezember 2020 zog die Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zog im Dezember 2020 in ein Heim im Kanton Aargau. Aufgrund dieses Umzugs berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 5. Mai 2021 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Ehegatten ab dem 1. Dezember 2020 neu, wobei sie eine getrennte Berechnung vornahm.