Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.71 / mg / fi Art. 74 Urteil vom 5. September 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprache- gegnerin dienst, St. Gallerstrasse 11, Postfach, 8501 Frauenfeld Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 10. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1941 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer AHV-Alters- rente und beantragte gemeinsam mit ihrem 1940 geborenen Ehemann mit Anmeldung vom 25. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrich- tung von Ergänzungsleistungen. Im Dezember 2020 zog die Beschwerde- führerin in den Kanton Aargau. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zog im Dezember 2020 in ein Heim im Kanton Aargau. Aufgrund dieses Um- zugs berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 5. Mai 2021 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Ehegatten ab dem 1. Dezember 2020 neu, wobei sie eine getrennte Berechnung vornahm. Die Beschwerdegegnerin setzte rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 den Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'261.00 und ab dem 1. Januar 2021 auf monatlich Fr. 1'667.00 fest und forderte von ihm einen Betrag von Fr. 14'221.00 zurück. Einen Anspruch der Beschwerde- führerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Veräusserung der bis Ende November 2020 z.T. selbst bewohnten Liegenschaft am 3. Mai 2021 berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 27. Mai 2021 die EL-An- sprüche neu, setzte den Anspruch des Ehemannes der Beschwerdeführe- rin ab 1. Mai 2021 auf monatlich Fr. 1'183.00 fest und lehnte einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2021 ab. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhoben Einsprache gegen die Verfügungen vom 5. und 27. Mai 2021. Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2021 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teil- weise gut, passte die Ansprüche des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 auf monatlich Fr. 1'676.00, ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 1'667.00 und ab dem 1. Mai 2021 auf Fr. 1'736.00 an und for- derte von ihm einen Betrag von Fr. 13'737.00 zurück. Einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin auch unter der angepassten Berech- nung weiterhin. 2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau fristgerecht Beschwerde und beantragten sinnge- mäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihnen Ergän- zungsleistungen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde des Ehemannes der Be- schwerdeführerin mit Entscheid VV.2021.290 vom 25. Januar 2023 teil- weise gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 2020 neu festlege und eine Rückforderung für zu Unrecht erhaltene Ergänzungs- leistungen erneut prüfe. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin trat -3- das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nicht ein und überwies die Sache am 7. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsge- richt des Kantons Aargau. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh- rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht kam in seinem Urteil VV.2021.290/E vom 25. Januar 2023 zum Schluss, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin seit Dezember 2018 urteilsunfähig sei, wes- halb er trotz Umzug in ein Pflegeheim im Kanton Aargau im Dezember 2020 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 75 S. 6) zum Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung am 6. Dezember 2021 Wohnsitz im Kanton Thurgau gehabt habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erachtete sich somit für die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin als zuständig (Urteil VV.2021.290 E. 2.4.1.). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung dagegen Wohnsitz im Kanton Aargau hatte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf ihre Beschwerde nicht ein und überwies die Sache am 7. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil VV.2021.290 E. 2.3.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2020 in die Residenz B. in Z. zog (VB 60 S. 1) und folglich – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – zum Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatte. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 58 Abs. 1 ATSG die Zuständig- keit der kantonalen Versicherungsgerichte umfassend (BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 175; 142 V 67 E. 2.2 S. 70 f.; Urteil des Bundesge- richts 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Den Sonderbestim- mungen des ELG kommt bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Ge- richts keine Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2.). Somit ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG örtlich (und sachlich) zustän- dig für die Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. 2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. November 2021 (VB 108) im Wesentlichen damit, dass die Liegen- schaft in Q. seit Dezember 2020 nicht mehr von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten selbst bewohnt werde, weshalb diese mit dem Verkehrswert und nicht mit dem Steuerwert im Vermögen der Be- schwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Zudem sei der Beschwerdeführe- rin und ihrem Ehemann für diesen Zeitraum ein Betrag von Fr. 30'763.20 -4- als Einkommen anzurechnen, da die Liegenschaft vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 unbewohnt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, da die Liegenschaft zum Verkauf gestanden sei, sei eine Vermietung nicht möglich gewesen. Ent- sprechend sei der Mietwert auf Fr. 16'049.00 anzupassen. Weiter sei die Liegenschaft zum Steuerwert von Fr. 392'000.00 als Vermögen anzurech- nen. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. November 2021 zu Recht ab dem 1. De- zember 2020 bis zum 30. April 2021 die Liegenschaft der Beschwerdefüh- rerin zum Verkehrswert im Vermögen berücksichtigte und der Beschwer- deführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 – ausgehend von einem Mietwert der Liegenschaft von Fr. 30'763.20 – einen Mietwert von Fr. 15'381.60 als Einkommen anrechnete (VB 107 S. 3; VB 107 S. 12). 3. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG haben Ehepaare Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen verfügen, das unter der Vermögensgrenze von Fr. 200'000.00 liegt, wobei gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG nur Liegenschaften nicht zum Reinvermögen zählen, die von der Person, welche die Ergän- zungsleistung bezieht, oder einer Person, die in die Berechnung der Ergän- zungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleis- tungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungs- leistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung (einschliesslich der un- bewohnten Liegenschaft) ab dem 1. Dezember 2020 ein Vermögen von über Fr. 200'000.00 ermittelt (vgl. VB 107 S. 2; S. 8). Da nach neuem Recht aufgrund der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 bestünde, erfolgte die Berechnung der Beschwerdegegnerin auch im Jahr 2021 nach dem bisherigen Recht. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Die im Folgenden ange- gebenen Bestimmungen beziehen sich auf die bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandene Fassung des ELG und der ELV. -5- 4. 4.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. 4.2. Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünf- ten, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermö- gen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessungen, Wohnrechte sowie den Miet- wert der selbstbewohnten Wohnung (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 600). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Verzicht auf die Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie liegt dann vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Objektiv möglich ist die Überlassung zur Nutzung, wenn die Art des Nutzungsrechtes dies erlaubt, wenn die Immobilie geeignet ist, um damit einen Ertrag zu erzielen, und wenn eine Nachfrage nach nutzbaren Immobilien der betreffenden Art, Grösse, Lage etc. besteht. Von einem Einkommensverzicht ist nicht nur dann auszugehen, wenn die Möglichkeit, eine Immobilie entgeltlich durch einen Dritten nutzen zu lassen, nicht benutzt wird (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 156). 4.3. Nach Art. 9 Abs. 3 ELG wird bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehe- gatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Ein- nahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Gemäss Art. 1b Abs. 3 ELV findet für den Vermögensverzehr Art. 11 Abs. 2 ELG keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt. 5. 5.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Eigentümer einer Liegenschaft mit drei Wohnungen waren, wovon sie zwei -6- Wohnungen selbst bewohnten und eine Wohnung vermieteten (VB 1 S. 28). Zudem wurde die Liegenschaft am 14. Februar 2017 auf einen Ver- kehrswert von Fr. 640'000.00 geschätzt (VB 1 S. 29). Mit öffentlich beur- kundetem Kaufvertrag vom 3. Mai 2021 verkauften die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Liegenschaft an die C. AG zu einem Kaufpreis von Fr. 930'000.00 (VB 86). 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 10. No- vember 2021 aus, da die Liegenschaft vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 unbewohnt gewesen sei, sei für diesen Zeitraum beiden Ehegatten gemeinsam ein Betrag von Fr. 30'763.20 bzw. beim jeweiligen Ehegatten Fr. 15'381.60 (VB 107 S. 3; VB 107 S. 12) als (Verzichts-)Ein- kommen anzurechnen (VB 108 S. 5 f.). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei bereits am 13. Okto- ber 2020 mit einer Liegenschaftsmaklerin Kontakt aufgenommen worden, um den Verkauf voranzutreiben. Sodann sei im Januar 2021 eine Kaufzu- sage erfolgt, wobei die Käufer zunächst eine Aktiengesellschaft zu diesem Zweck hätten gründen wollen, weshalb die Eigentumsübertragung erst am 3. Mai 2021 habe stattfinden können. Die Beschwerdeführerin legt diesbe- züglich eine E-Mail vom 13. Oktober 2020 einer Immobilienmaklerin ins Recht (Beschwerdebeilage [BB] 1.2). Weiter legt die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom 25. Januar 2021 mit dem Betreff "Termin Vorbesprechung Notariat" ins Recht, aus welcher hervorgeht, dass am 29. Januar 2021 ein Termin mit einem Notar vereinbart wurde (BB 1.4). Weiter legt die Be- schwerdeführerin den Handelsregisterauszug der Käuferin, C. AG, ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass diese am D. Februar 2021 im Handelsregister eingetragen wurde (BB 1.5; VB 86). 5.3. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin mit, dass der Mietvertrag von Seiten der Mieter auf den 31. Oktober 2020 gekündigt worden sei. Da geplant sei, die Liegenschaft zu verkaufen, werde kein Nachmieter gesucht (VB 45). Zudem hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits am 13. Oktober 2020 mit einer Immobilienmaklerin Kontakt aufgenommen (BB 1.2). Es erscheint glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie den Verkauf der Liegenschaft möglichst vorantreiben wollte. In diesem Zusammenhang ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte keine neuen Mieter per November 2020 suchten. So lässt sich eine der Selbst- bewohnung dienende Liegenschaft einfacher verkaufen, wenn diese nicht vermietet ist, weil ein Käufer nicht damit rechnen muss, dass ein bestehen- -7- der Mietvertrag auf ihn übergeht (vgl. Art. 261 Abs. 1 OR). Wie bereits aus- geführt, liegt ein Verzicht nur dann vor, wenn eine Vermietung objektiv möglich wäre, was unter anderem voraussetzt, dass die Liegenschaft ge- eignet ist, um damit einen Ertrag zu erzielen und wenn eine Nachfrage nach nutzbaren Immobilien der betreffenden Art, Grösse, Lage etc. besteht (E. 4.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten vorlie- gend einen neuen Mieter finden müssen, der bereit gewesen wäre, im Wis- sen darum, dass bereits seit Oktober 2020 Bemühungen für einen Verkauf der Liegenschaft liefen, ab November oder Dezember 2020 einen Mietver- trag für eine kurze und zudem ungewisse Zeit abzuschliessen. Angesichts dieser Umstände erscheint es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit un- möglich, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gelungen wäre, einen solchen Mieter zu finden. In Anbetracht dessen war der Be- schwerdeführerin und ihrem Ehegatten eine Vermietung der Liegenschaft in Q. für die Zeitspanne ab November bzw. Dezember 2020 bis zum Verkauf der Liegenschaft objektiv nicht möglich. Aus dem Umstand, dass die Liegenschaft vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 unbewohnt war, kann deshalb kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 kein Ertrag aus der fehlenden Vermietung der Liegenschaft in Q. als (Verzichts-) Einkommen angerechnet werden. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 10. No- vember 2021 fest, da die Liegenschaft in Q. seit Dezember 2020 nicht mehr von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten selbst bewohnt werde, sei die Liegenschaft mit dem Verkehrswert und nicht mit dem Steuerwert im Vermögen zu berücksichtigen. Der Verkehrswert ergebe sich aus dem Durchschnitt des Steuerwertes von Fr. 392'000.00 (VB 75 S. 10) und des Gebäudeversicherungswertes von Fr. 817'000.00 (VB 69 S. 5) und betrage Fr. 604'500.00. Dieser Betrag sei per 1. Dezember 2020 als Vermögen zu berücksichtigen (VB 108 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Wert der Liegenschaft sei mit dem Steuerwert von Fr. 392'000.00 als Vermögen anzurechnen. 6.2. Nach Art. 17 Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen, welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person nicht zu eigenen Wohn- zwecken nützt, zum Verkehrswert angerechnet. Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert (hypothetischer Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12, Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1). Der Verkehrswert entspricht -8- also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 615 f.; BGE 128 I 240 E. 3.1.2 S. 248; Urteil 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4). Weil der so ermit- telte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung vor- aussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-An- spruchs nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4.; URS MÜLLER, a.a.O., N 371 zu Art. 11 ELG). Grundsätzlich ist auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert abzustellen (Urteil des EVG P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2; vgl. zum Ganzen die Übersicht der geschützten Lösungen in: ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., Rz. 616). 6.3. Vorliegend ist unstreitig, dass die Liegenschaft seit Dezember 2020 nicht mehr von der Beschwerdeführerin oder deren Ehemann bewohnt wird. Folglich ist die Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mehr mit dem Steuerwert, sondern mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung kann auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt werden, wenn dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4 mit Hinwei- sen). Die Liegenschaft wurde am 14. Februar 2017 auf einen Verkehrswert von Fr. 640'000.00 geschätzt (VB 1 S. 29) und am 3. Mai 2021 zu einem Preis von Fr. 930'000.00 verkauft (VB 86). Der von der Beschwerdegegne- rin aus dem Durchschnitt des Steuerwertes und des Gebäudeversiche- rungswertes ermittelte Wert von Fr. 604'500.00 liegt somit unter dem er- zielten Verkaufspreis und dem geschätzten Verkehrswert. Der von der Be- schwerdegegnerin ermittelte Wert ist jedenfalls nicht zu hoch. Das Vorge- hen der Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu beanstanden, weshalb diese bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdefüh- rerin zu Recht von einem Wert von Fr. 604'500.00 der Liegenschaft in Q. ausging. 7. 7.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von einem Wert von Fr. 604'500.00 der Liegenschaft in Q. ausging. Hingegen ist der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 30. Ap- ril 2021 kein Einkommensverzicht anzurechnen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2021 aufzuheben -9- und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Be- schwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 7.3. Nach dem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grund- sätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Da vorliegend aber kein übermässiger Aufwand entstanden ist, der über jenen hinausgeht, welcher für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten übli- cherweise zu betreiben ist, ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwer- deführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. November 2021 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert